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Soli verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht prüft den Solidaritätszuschlag

Nachdem das Niedersächsische Finanzgericht die Klage eines Angestellten nicht abschließend klären konnte wurde der Fall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen und diese prüfen nun, ob der Solidaritätszuschlag oder wie er im Volksmund heisst Soli, verfassungsgemäß ist.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die Lebensverhältnisse zwischen Ost- und Westdeutschland anzugleichen. Er wird sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erhoben und fließt als direkte Steuer dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Der "Soli" wird erst erhoben, wenn die festgesetzte Jahreseinkommensteuer 972,00 € (bzw. 1.944,00 € bei Zusammenveranlagung) übersteigt. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind nicht zweckgebunden.

Der Solidaritätszuschlag wurde nicht nur mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet. Als Gründe wurden auch zusätzliche Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie für eine Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder genannt.

Ob wir nun mit einer Rückzahlung des Solidaritätszuschlag rechnen können wir sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zeigen.

 
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